Schlichtungsverfahren müssen für Unternehmen Pflicht sein
Rede zu Protokoll
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren,
Die Idee ist ja grundsätzlich nicht schlecht: Statt bei einem Streit mit einem Unternehmen erst immer den komplizierten und langwierigen Rechtsweg bestreiten zu müssen, soll es bald ein unbürokratisches und online durchführbares Schlichtungsverfahren geben. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher lassen es bekanntermaßen auf sich beruhen, gerade wenn es sich nicht um gravierende Fehler seitens der Unternehmen handelt. Eine Klage wird laut aktuellen Studien oftmals erst ab einem Wert von 2000 Euro angestrebt. Eine gerichtliche Klage kostet Zeit, Nerven und auch Geld. Klar, dass die Unternehmen auch darauf spekulieren. Nicht selten wird sogar mit Angriff auf Beschwerden reagiert, wenn Kundinnen und Kunden beispielsweise Geld einbehalten. Dann wird, anstatt mit Kooperation, mit einschüchternden Inkasso-Briefen oder gar im Streitfall der Kündigung einer wichtigen Dienstleistung reagiert und darauf gesetzt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher einfach aufgeben.
Leider war es mal wieder nicht die Idee der Bundesregierung, ein Schlichtungsgesetz vorzulegen, sondern es handelt sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie.
Und leider ist die Idee auch nur grundsätzlich gut, denn sie hat einen entscheidenden Konstruktionsfehler: Die Umsetzung ist für die Unternehmen völlig freiwillig und mal wieder eine der berühmten Selbstverpflichtungen, welche die Bundesregierung gerne mal als angeblichen Handlungsnachweis erlässt. Das kennen wir ja beispielsweise aus dem Hause Maas schon von anderen Vorhaben, beispielsweise den Dispozinsen, wo sie auf Warnhinweise statt auf Deckelung setzten wollen. Das Muster schleift sich scheinbar bei ihnen ein.
Dahingehend ist es auch heuchlerisch, dass die Wirtschaft sich jetzt darüber beklagt, dass sie selbst die Kosten der Schlichtungen grundsätzlich übernehmen sollen und nur im Falle von Missbräuchlichkeit maximal 30 Euro Kosten auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zukommen werden. Denn: Sie brauchen ja gar nicht mitmachen.
Welchen Anreiz haben die Unternehmen, freiwillig an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen? Wenn sie sich sicher sind, dass sie gewinnen, werden sie sowieso immer den juristischen Weg gehen. Maximal interessant wäre so ein Verfahren für die Unternehmen, wenn sie sich ein öffentlichkeitswirksames Verfahren aus dem Weg gehen können, um einen Imageschaden zu vermeiden. Das kann aber bereits heute schon durch ein Kulanzangebot seitens der Unternehmen ausgeglichen werden.
Es gibt bereits einige branchenbezogen Schlichtungsstellen wie zum Beispiel die Schlichtungsstelle der Fahrgastbranche oder den Versicherungsunternehmen. Die Teilnahme daran ist für das Unternehmen verpflichtend. Dies haben sich die Unternehmen nicht selbst ausgedacht oder im Rahmen der berühmten freiwilligen Selbstverpflichtung umgesetzt. Auch diese Schlichtungsstellen musste man zum Jagen tragen. Warum sollte dies bei anderen Unternehmen anders sein? Werden, was zu erwarten ist, nicht ausreichend Schlichtungsstellen von privater Seite eingerichtet, haben die Bundesländer regionale Auffangschlichtungsstellen einzurichten. Der geschätzte Kostenaufwand für die Länder beträgt jährlich circa 4,919 Millionen plus einem Einmalaufwand von 9 Millionen! Da die Teilnahme der Unternehmen freiwillig ist, wird entgegen der Vermutung in dem Gesetzesentwurf kaum von einem nennenswerten Rückfluss aus Teilnahmegebühren und schon gar nicht von einer kostendeckenden Gebührenfinanzierung auszugehen sein. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass die Länder, die die personelle und sachliche Ausstattung der Auffangschlichtungsstellen vorzufinanzieren haben, schlicht wieder einmal Geld verbrennen? Wie soll so halbherzig das Vertrauen in den Binnenmarkt gestärkt werden?
Außerdem vergessen sie hier eine nicht unwichtige Zielgruppe: Die Nonliner, also Menschen ohne Internet oder Internetaffinität. Gerade ältere Menschen werden von einer Onlineschlichtung, wenn sie denn stattfindet, nicht profitieren.
Sie haben es in der Hand, ein wirksames Gesetz zu verabschieden – wenn sie nachbessern und vor allem die Freiwilligkeit aus diesem Entwurf streichen.